Trotzdem ergeben sich einige Änderungen. Die betriebliche Altersversorgung ist im Gesetz nunmehr ausdrücklich erwähnt (§ 2 Abs. 1 N.r 13 NachwG), auch wenn der Gesetzgeber die bAV nicht ausdrücklich im Blick hatte.
Im Hinblick auf die bAV muss der Arbeitgeber aber nun ausdrücklich über folgendes informieren:
- Wahlrecht des Arbeitnehmers zur Auszahlung der Vergütung in Form einer Entgeltumwandlung,
- Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG so- wie eine mögliche zusätzliche Förderung,
- Fälligkeiten der Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung sowie Art der Auszahlung (Rente oder Kapital),
- in Einzelfällen: Name und Anschrift des Versorgungsträgers,
Diese Informationen (nur bezogen auf die bAV) hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten innerhalb verschiedener Fristen (vom ersten Arbeitstag bis ein Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses) in einer Niederschrift auszuhändigen.
Die Niederschrift muss alle Informationen enthalten, ein Verweis auf ein anderes Dokument ist nur zulässig, wenn es sich dabei um Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen handelt.
Es ist nicht erforderlich, dass ein neu eintretender Arbeitnehmer die Aushändigung dieser Niederschrift „verlangt", dies gilt lediglich bei Bestands-Beschäftigten, dann aber auch innerhalb kurzer Fristen.
Hier ist noch einmal der Hinweis angebracht, dass der Arbeitgeber zahlreiche weitere Informationsverpflichtungen hat, die sich aus § 4a BetrAVG ergeben.